Täglich wiehert in deutschen Stuben von Amts wegen der Amtsschimmel. Manchmal tritt er dabei kräftig und schmerzvoll zu, keine Rücksicht auf die Schäden nehmend, die oftmals dauerhafter als ein blauer Fleck haften.
Dabei zeigt sich der Amtsschimmel dann meist noch hartnäckig – wie Schimmelbefall es so an sich hat. Um diesen Schimmelbefall des Amtsschimmel dauerhaft auszutrocknen, bedarf es meines Erachtens nach einer „öffentlichen Trockenlegung“, was ich hier mit einer neuen Artikelserie über den „Amtsschimmel“ versuche.
So in einem derzeit währenden Schriftverkehr mit dem Sozialamt Münster in einer Unterhaltsangelegenheit von Herrn Peter Wenk aus Datteln:
Herr Wenk kam seinen Unterhaltsverpflichtungen für zwei ehelichen Kinder über Jahre hinweg treu und ergeben nach, indem er – statt in Deutschland für einen „Hungerlohn“ zu arbeiten – sich im naheliegenden Ausland (Niederlande und Schweiz) besser bezahlte, aber körperlich anstrengende Tätigkeiten suchte, die zwar besser als in Deutschland honoriert wurden, aber nach dem „Hire & Fire“-Prinzip die „ausländischen Arbeitskräfte“ bei Problemen oder bei Nichtbedarf kurzerhand kurzfristigst entlassen, was laut deren (kurzfristigen) Aushilfsarbeitsverträgen auch möglich ist.
Verständlich ist demnach auch, dass der überwiegende Aufenthalt von Herrn Wenk bei seinen Auslandstätigkeiten auch demnach die Schweiz war.
Bezüglich der Unterhaltszahlungen eines unehelichen Kindes forderte das Sozialamt Münster Herrn Wenk seit 2012 mehrfach auf, sein (unstetiges und veränderliches) Einkommen darzulegen, was Herr Wenk nach Erhalt der Schreiben auch per E-Mail, telefonisch sowie mit mehrmaliger, persönlicher Vorsprache erledigte.
Da er ein weiteres Schreiben 2013 jedoch erst Wochen verzögert erhielt, da das Sozialamt Münster als „Eintreiber der Unterhaltsleistungen“ sich nicht an die Weisung hielt, die Post in die Schweiz zuzustellen, wurden die Drohungen und Aufforderungen in den Briefen des Sozialamtes zunehmend bedrohlicher und die Fristen immer enger, so dass Herr Wenk genötigt wurde, persönlich mit seinen Unterlagen nochmals vorzusprechen. Streitpunkt der Unterhaltszahlungen waren etwa 100 Euro Differenz, die das Sozialamt Münster aufgrund der !!! GESCHÄTZTEN !!! Einkünfte, die von einem Brutto- als Nettogehalt ausgingen und sich des weiteren noch auf Unterhaltszahlungen nach §1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, die für Verheiratete gültig ist, obwohl für den spezifischen Fall die Berechnung der Freibeträge nach § 1615 Abs. 1 BGB rechtens verbindlich wäre. So handelt es sich bei den Berechnungsgrundlagen um eine versehentliche Fehlberechnung, auf der der Amtsschimmel der Stadt Münster nun herumreitet und seine Fehler nicht einsehen will.
Aufgrund der immer massiveren Drohungen der Stadt Münster sah Herr Wenk sich nun im August 2013 genötigt, persönlich nochmals mit seinen Dokumenten, die er bereits 2012 vorgelegt hatte (rechtlich ist ein 2-jährlicher Nachweis angemessen) vorzusprechen und sich unbezahlten, kurzfristigen Urlaub für dieses Vorsprechen zu nehmen. Nicht nur die Fahrtkosten von 300 €, auch der entgangene Verdienst von ca. 300 € durch den eigenmächtigen Urlaub wurden ihm von niemanden erstattet und die Folge des kurzfristigen Urlaubs war eine spätere Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schweizer Arbeitgeber. Ähnliches ist Herrn Wenk durch eigenmächtigen Urlaub, den er aufgrund persönlicher Vorsprachen bei den deutschen Ämtern für andere Unterhaltsangelegenheiten nehmen musste, in den Jahren 2009 bis 2012 bereits an die 10 Mal passiert.
Nun kehrte Herr Wenk im September arbeitslos nach Deutschland zurück, was dem Sozialamt aber scheinbar als „Triumph“ nicht reicht, da sie ihm nun – nach wie vor, trotz vorgelegter Einkommensnachweise – ein „geschätztes Einkommen“ unterstellen und nach wie vor die Fehlberechnungen für Unterhaltszahlungen für Verheiratete zugrundelegen.
Da wiehert der Amtsschimmel derart laut, dass einem die Ohren bersten möchten: nicht nur der Verlust der Arbeitsstelle ist durch das Gebahren des Sozialamtes zu verzeichnen, obendrein setzen sie noch Fehlberechnungen und die Uneinsichtigkeit darüber auf. Auf den folgenden, am 17.12.2013 versandten Brief an das Sozialamt Münster kam NATÜRLICH bisher keinerlei Rückmeldung. Für dieses Verhalten eines Amtes gebührt die 5-Sterne-Plakette des wiehernden Amtsschimmels.
Näheres zu der Thematik findet sich auch auf : http://www.justanswer.de/anwalt/82qdl-guten-tag-thema-auskunftspflicht-unterhaltzahlung-mu.html
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Sehr geehrte Frau Wermes,
wie in meiner Mail vom 16.12.2013 an Ihre fallbeauftragte Sachbearbeiterin Frau Schröder mitgeteilt, scheint es sich bei Ihren Berechnungsgrundlagen um eine versehentliche Fehlberechnung aufgrund §1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, obwohl für meinen spezifischen Fall die Berechnung der Freibeträge nach § 1615 Abs. 1 BGB rechtens verbindlich wäre. Die daraus resultierende Differenz von 100 € macht mithin nahezu den von Ihnen eingeforderten Unterhaltsbetrag aus.
Nun obliegt es meines Erachtens einem Gericht, zu entscheiden, wie sich eine – unwissentliche – Eheschließung vollzogen haben soll und es obliegt zudem Ihrer Beweispflicht, mir die in Ihre Berechnungen eingebundene Eheschließung mit Frau Natividad Suarez Fernandez nachzuweisen.
Zu meinem Einkommen, über dessen Höhe Sie alle Unterlagen vorliegen haben, verweise ich nochmal, wie in der Nachricht an Fr. Schröder darauf, dass das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht identisch mit dem steuerrechtlichen sein muss!
Des weiteren verwies ich bereits in der Nachricht an Fr. Schröder, dass mir erst kürzlich weitere Minderungsansprüche des zugrundeliegenden, berechnungsfähigen Einkommens zur Kenntnis kamen und dass sich somit mein berechnungsfähigen Nettoeinkommen weiterhin um etwa 100 Euro minimiert, womit ich mit diesem bis dato erzielten Einkommen weit unter der Grenze lag, von dem Ansprüche Ihrerseits geltend gemacht werden können.
So scheint es sich Ihrerseits um einen Grundlagenberechnungsfehler zu handeln, der mich derart in meinen Nachrichten an Sie bzw. Ihre Sachbearbeiterin echauffieren ließ und ich bitte, dies zu entschuldigen.
Des weiteren verweisen Sie auf §1361 ff., in dem der Ehegattenunterhalt geregelt ist und insofern fordere ich Sie nochmals nachweislich auf, mir den Beweis für die Ehelichung mit Frau Natividad Suarez Fernandez zu erbringen.
Mit Ihrer Berufung auf §1605 BGB und der sich daraus ergebenden Auskunftspflicht verweise ich auf den ebenda formulierten §1605 Abs. 2 BGB, nach dem ich meiner Auskunftspflicht hinlänglich nachgekommen bin und jegliche diesen dort definierten Zeitraum im evozierten Rahmen zur Genüge eingehalten habe.
Bezüglich der Anforderungen seitens Ihrer Dienststelle, um deren Versand ich nachdrücklich in die Schweiz bar, sah ich mich aufgrund der knappen Terminierung, die aus dem verzögerten Erhalt der Nachricht in der Schweiz resultiere, genötigt, persönlich zur Klärung vorzusprechen, wodurch ich meine Arbeitsstelle verlor. So mag es dahingestellt sein, wem die Schuld am Verlust meiner Arbeitsstelle zuzuweisen ist.
Einen Nachweis über meine Antragstellung auf ALG füge ich bei.
Des weiteren behalte ich mir vor, die Angelegenheit in diversen juristischen Fachforen namentlich zur Diskussion zu stellen sowie über verschiedene Social-Media-Kanäle der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
In diesem Sinne hoffe ich, alle Fragen geklärt zu haben und sehe mitnichten ungelassen ob meiner bisher hinlänglich erbrachten Nachweispflicht einer weiterführenden gerichtlichen Klärung der Unterhaltsangelegenheit entgegen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen