Böse Post kommt immer am Wochenende
Böse Post vom Finanzamt erreicht einen stets am Samstag, so dass man sich das ganz Wochenende ohne (telefonische) Klärungsmöglichkeit schön darüber ärgern kann…
So erhalte ich heute, am Samstag, den (vorläufigen) Steuerbescheid des Finanzamtes für 2015 mit einer Nachzahlungsaufforderung, obwohl ich vor rund zwei Wochen die Steuererklärung eingereicht hatte, aus der sich rechtlich gesehen eine Rückzahlung von rund 800 € ergeben hätte.
Die in Anrechnung gebrachten Handwerkerrechnungen in Höhe von rund 800 €, die zu 100 % minderungsfähig waren, sind dabei ÜBERHAUPT nicht berücksichtigt.
Völlig unklar bleibt auch, ob sich die vorläufige Steuererklärung nur auf die Minderung der 60 € Mahngebühren für die nicht geleistete Mahngebühr in widerrechtlicher Höhe von 60 € bezieht, obwohl laut Gesetz nur 17 € zulässig gewesen wären. Jedoch erhielt ich aufgrund meines Einspruches gegen die Höhe der Mahngebühr bereits einen ablehnenden „Schwafel-Bescheid“.
Gesetzestexte gewürfelt im Random-Verfahren?
Nun ist als Grund für die Steuererklärung folgender Paragraph genannt:
§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
So muss ich mich fragen, was eine normale Steuererklärung mit dem Bundesverfassungsgericht zu tun hat? Da hat scheinbar jemand im Finanzamt die Textbausteine für die Begründungen gewürfelt?
Entropie-System des Finanzamtes
Zur vollendeten Entropie steht dann noch darunter:
Er ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.
Abgabenordnung (AO)
§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
So widerspricht das in der Festsetzung angegebene Gesetz § 164 Abs 2 AO dem Zusatz, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, insofern diese sich nicht auf die Vorläufigkeit des Bescheides beziehen.
Insoweit sind die rechtlich angewandten Begründungen VÖLLIG unsinnig, unstimmig und widersprechen sich!
Bürger-Veräppelung durch vorläufige Bescheide?
Meines Verständnisses der gegebenen Gesetze nach bin ich nun gezwungen, der vorläufigen Steuererklärung zu widersprechen, da diese sonst Gültigkeit erlangt und meine eingereichte Steuererklärung mit den Minderungsgründen gar nicht mehr bearbeitet würde oder beachtet würde.
Deshalb schrieb ich heute (u.a.) per Fax an das Finanzamt:
Als Art der Festsetzung ist die von Ihnen am 27.01.17 versandte Steuererklärung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.so dass ich nach § 165 Abs. 1 der einstweiligen Festsetzung widerspreche, insofern diese sich nicht nur einstweilig auf die fehlende Festsetzung der Mahngebühr beschränkt.
So erscheint es mir, dass beim Finanzamt (freitags: um den betroffenen Bürger das ganze Wochenende zu vermiesen) beim Finanzamt mit den Gesetzes-Textbausteinen jongliert wird bzw. diese nach dem Random-Verfahren völlig sinnbefreit ausgewählt werden.
Es reicht dann scheinbar auch nicht, seine Steuererklärung einzureichen, man muss deren Bearbeitung auch noch mit einem Einspruch/Widerspruch durchsetzen?
Derartige Ärgernisse mit dem Finanzamt kann man umgehen, wenn man sich als Unternehmer an eine Unternehmensberatung wendet, die einen in allen Bereichen unterstützen kann.